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Statuten
§
1 Vereinsname und Vereinssitz
- Der Verein führt
den Namen „Psycho-LOGIN: Verein für psychoedukative Angebote,
Behandlung und Vernetzung.“
- Er hat seinen
Sitz in Wien.
§
2 Vereinszweck
- Der Verein,
dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn berechnet ist, bezweckt
- Die Fort-
und Weiterbildung von Menschen, die im psychosozialen Bereich tätig
sind, im Besonderen Psychologen, Pädagogen, Studenten der Psychologie
und/oder der Pädagogik, Soziologen, Sozialarbeiter und Personen
anderer Betreuungs- und Beratungsberufe (z.B. Pflegepersonal).
- Das Angebot
der Supervision für die o. g. Berufsgruppen.
- Die Vermittlung,
Aus- und Fortbildung psychosozialer Kompetenzen bzw. die psychologische
Behandlung von Menschen, zur Erhöhung der Lebensqualität
und zur persönlichen Weiterentwicklung
- Die Vernetzung
bzw. die Förderung von Networking solcher Personen, die im
psychosozialen Bereich tätig sind
- Der Verein erstreckt
seine Tätigkeit auf ganz Österreich.
- Die Errichtung
von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
- Der Verein ist
berechtigt, Beteiligungen an gemeinnützigen Organisationen und
gemeinnützigen und nicht gemeinnützigen Kapitalgesellschaften
zu halten.
§
3 Tätigkeiten zur Verwirklichung des Vereinszweckes
Zur
Verwirklichung des in §2 näher umschriebenen Vereinzweckes sind
insbesondere nachstehende Tätigkeiten des Vereins vorgesehen:
- Vorträge,
Seminare und Ausbildungsveranstaltungen
- Supervisionsangebote
- Psychologische
Behandlungs- und Betreuungsangebote
- Erstellung und
Vertrieb von Publikationen
- Organisation
von Kongressen, Workshops und anderen Veranstaltungen
- Vernetzung von
Einzelpersonen und Organisationen
§
4 Aufbringung der finanziellen Mittel
Die
finanziellen Mittel sollen wie folgt aufgebracht werden:
- Spenden, Sammlungen
und sonstige Zuwendungen
- Erträgnisse
aus Veranstaltungen und vereinseigenen Unternehmungen
- Mitgliedsbeiträge
- Förderungen
und Subventionen
- Honorierung
der unter §3 angeführten Leistungen
§
5 Arten der Mitgliedschaft
- Die Mitglieder
des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und
Ehrenmitglieder.
- Ordentliche Mitglieder
sind jene Personen, die aufgrund einer Beitrittserklärung den
Mitgliedsbeitrag leisten und sich überdies an der Vereinsarbeit
beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die
Vereinstätigkeit vor allem durch die Zahlung eines erhöhten
Mitgliedbeitrages fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die
hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.
§
6 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglieder des
Vereins können natürliche Personen und juristische Personen
sein.
- Über die
Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern
entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen
verweigert werden.
- Die Ernennung
von Ehrenmitgliedern erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalsversammlung.
§
7 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft
erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit
und/oder Handlungsfähigkeit, sowie durch freiwilligen Austritt
und durch Ausschluss.
- Der Austritt
kann jederzeit erklärt werden und ist mit Einlangen der schriftlichen
Austrittserklärung beim Vorstand wirksam. Die für das gesamte
Kalenderjahr, in dem der Austritt erklärt wird, anfallenden Mitgliedsbeiträge
sind in voller Höhe zu leisten bzw. können nicht anteilig
zurückgefordert werden.
- Der Vorstand
kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz Mahnung mit
eingeschriebenem Brief unter Setzung einer angemessenen Nachfrist
und Androhung des Ausschlusses länger als 3 Monate mit der Zahlung
der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung
zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt
davon unberührt. Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein
kann vom Vorstand auch aus sonstigem wichtigen Grund, etwas wegen
grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten oder wegen unehrenhaften
Verhaltens verfügt werden.
- Die Aberkennung
der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Abs. 3 genannten Gründen
von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen
werden.
§
8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder
sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive
Wahlrecht bleiben den ordentlichen Mitgliedern vorbehalten.
- Die Mitglieder
sind verpflichtet, die Interessen des Vereines zu fördern und
alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins
Schaden erleiden könnten. Sie haben die Vereinsstatuten und Beschlüsse
der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen
Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr
und der Mitgliedsbeiträge in der vom Vorstand beschlossenen Höhe
verpflichtet.
- Auf Verlangen
ist jedem Vereinsmitglied vom Vorstand eine Kopie der Vereinsstatuten
auszufolgen. Die bei Zusendung anfallenden Portokosten hat das Vereinsmitglied
zu tragen.
§
9 Vereinsorgane
Organe
des Vereins sind
- die Generalversammlung,
- der Vorstand,
- die Rechnunsprüfer
und
- die Streitschlichtungseinrichtung.
§
10 Generalversammlung
- Die ordentliche
Generalversammlung findet alle 4 Jahre statt.
- Eine außerordentliche
Generalsversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen
Generalversammlung auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens
10% der ordentlichen Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer
binnen 4 Wochen stattzufinden.
- Zu den ordentlichen
und außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder
mindestens 2 Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen Die Anberaumung
der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.
Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand sowie in den gesetzlich
und in den Statuten vorgesehenen Fällen durch die Rechnungsprüfer.
- Anträge
für Tagesordnungspunkte können von allen ordentlichen Mitgliedern
mindestens 5 Tage vor dem Termin der Generalsversammlung beim Vorstand
schriftlich eingereicht werden.
- Gültige
Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag
auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung –
können nur zur Tagesordnung und zu den gemäß Abs.
4 ordnungsgemäß eingebrachten Anträgen gefasst werden.
- Bei der Generalversammlung
sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur
die ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische
Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung
des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen
Bevollmächtigung ist zulässig.
- Die Generalversammlung
ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder
bzw. ihrer Vertreter (siehe Abs. 6) beschlussfähig. Ist die Generalversammlung
zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die
Generalversammlung 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung
statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienen beschlussfähig
ist.
- Die Wahlen und
die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel
mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen die Vereinsstatuten
geändert oder der Verein aufgelöst werden sollen, bedürfen
einer 2-Drittel-Mehrheit. Kreditaufnahmen und das Eingehen von finanziellen
Verpflichtungen können nur einstimmig erfolgen.
- Die Haftung der
jeweiligen Mitglieder beschränkt sich auf Beschlüsse, bei
denen diese anwesend waren, oder denen sie ausdrücklich zugestimmt
haben.
- Den Vorsitz in
der Generalversammlung führt die Obfrau, in ihrer Verhinderung
ihre Stellvertreterin. Wenn auch diese verhindert ist, so führt
das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§
11 Aufgaben der Generalversammlung
Der
Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
- Entgegennahme
und Genehmigung des Berichts des Vorstands über die Tätigkeit
und die finanzielle Gebarung des Vereins für die relevante Periode,
die Gegenstand der Generalversammlung ist;
- Entgegennahme
und Genehmigung der vom Vorstand erstellten Einnahmen- und Ausgabenrechung
des Vereins samt Prüfungsbericht des Rechnungsprüfers, jeweils
für die relevante Periode, die Gegenstand der Generalversammlung
ist;
- Wahl, Bestellung
und Enthebung der Vorstandsmitglieder und der Rechnungsprüfer;
- Genehmigung von
Rechtsgeschäften zwischen Vorstandsmitgliedern und Rechnungsprüfern
mit dem Verein
- Entlastung des
Vorstandes
- Verleihung und
Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
- Beschlussfassungen
über Statutenänderungen und freiwillige Auflösung des
Vereins
- Beratung und
Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende
Fragen
§
12 Der Vorstand
- Der Vorstand
besteht aus mindestens 2 und höchstens 4 Mitgliedern und setzt
sich wie folgt zusammen: Obfrau, Obfraustellvertreterin, Schriftführerin
und dem Kassier.
- Der Vorstand,
der von der Generalversammlung alle 4 Jahre neu gewählt wird,
hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an
seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu
die nachträgliche Genehmigung der Generalversammlung einzuholen
ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung
überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, ist jeder Rechnungsprüfer
verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung
zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen.
- Die Funktionsdauer
des Vorstandes beträgt 4 Jahre bzw. bis zur Wahl eines neuen
Vorstandes. Wiederwahl ist möglich.
- Der Vorstand
wird von der Obfrau, in deren Verhinderung von ihrer Stellvertreterin
schriftlich, per Fax, per e-Mail oder mündlich einberufen. Ist
auch diese auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige
Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
- Der Vorstand
ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden
und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
- Der Vorstand
fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme der Vorsitzenden.
- Besteht der Vorstand
(das Leitungsorgan) aus lediglich zwei Mitgliedern, so ist zur Wahrung
des „Vier-Augen-Prinzips“ die Anwesenheit beider Mitglieder
sowie Einstimmigkeit zur Beschlussfassung erforderlich.
- Den Vorsitz führt
die Obfrau, bei Verhinderung ihre Stellvertreterin. Ist auch diese
verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden
Vorstandsmitglied.
- Außer durch
Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes
durch Enthebung und Rücktritt.
- Die Generalversammlung
kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder entheben.
Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitgliedes
in Kraft.
- Die Vorstandsmitglieder
können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.
Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand bzw. im Falle
des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung
zu richten. Sollte durch den Rücktritt die Zahl der Vorstandsmitglieder
unter 2 sinken, so wird der Rücktritt erst mit Wahl bzw. Kooptierung
eines Nachfolgers wirksam.
§
13 Aufgaben des Vorstandes
Dem
Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu,
die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind,
im Besonderen:
- Bericht an die
Generalversammlung über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung
des Vereins;
- Erstellung der
Einnahmen- und Ausgabenrechnung samt Vermögensrechnung des Vereins
innerhalb der ersten 5 Monate eines Rechnungsjahres für das vorangegangene
Rechnungsjahr und Vorlage an die Rechnungsprüfer sowie Erteilung
der für die Prüfung erforderlichen Auskünfte an die
Rechnungsprüfer;
- Vorbereitung
der Generalversammlung;
- Einberufung der
ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlungen;
- Verwaltung des
Vereinsvermögens, insbesondere auch Festsetzung der Höhe
der Beitrittsgebühren und des jährlichen Mitgliedsbeitrages;
- Aufnahme und
Ausschluss von Vereinsmitgliedern;
- Aufnahme und
Kündigung von Angestellten des Vereins;
- sämtliche
sonstige Geschäftsführungsangelegenheiten
§
14 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
- Die Obfrau
ist das höchste Leitungsorgan. Ihr obliegt die Vertretung des
Vereins, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden
und dritten Personen.
- Rechtsgeschäftliche
Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten
bzw. für ihn zu zeichnen, können von der Obfrau gemeinsam
mit der Obfraustellvertreterin bzw. von der Obfrau gemeinsam mit
der Schriftführerin durchgeführt werden.
- Die Obfrau
führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand,
in ihrer Abwesenheit die Obfraustellvertreterin.
- Bei Gefahr
im Verzug ist die Obfrau berechtigt auch die Angelegenheiten, die
in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes
fallen, unter eigener Verantwortung selbst zu regeln; diese Entscheidungen
bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das
zuständige Vereinsorgans.
- Die Obfraustellvertreterin
unterstützt die Obfrau in ihren Aufgaben und Tätigkeiten,
im Falle der Verhinderung tritt sie an die Stelle der Obfrau.
- Die Schriftführerin
hat die Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu
unterstützen. Ihr obliegt die Führung der Protokolle der
Generalversammlung und des Vorstandes.
- Der Kassier
ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins
verantwortlich.
§
15 Die Rechnungsprüfer
- Zwei Rechnungsprüfer
werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt.
Eine Wiederwahl ist möglich. Ist eine Bestellung noch vor der
nächsten Generalversammlung notwendig, so hat der Vorstand
die Rechnungsprüfer auszuwählen und zu bestellen. Rechnungsprüfer
müssen weder natürliche Personen noch Vereinsmitglieder
sein. Sie müssen aber unabhängig und unbefangen und dürfen
nicht gleichzeitig Vorstandsmitglieder sein.
- Im Übrigen
gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen über
die Bestellung, die Abwahl und die Rücktritt des Vorstandes
sinngemäß (§12, Abs.3, 8, 9 u. 10).
- Den Rechnungsprüfern
obliegen die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung
des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über
das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
- Die Rechnungsprüfer
haben darüber hinaus sämtliche anwendbaren gesetzlichen
Bestimmungen, insbesondere die in §21, Abs. 2-5 Vereinsgesetz
2002 in der jeweils geltenden Fassung enthaltenen Bestimmungen zu
beachten.
§
16 Die Schlichtungseinrichtung
- Bei allen aus
dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet
die Schlichtungseinrichtung.
- Die Schlichtungseinrichtung
setzt sich aus drei Vereinsmitgliedern zusammen. Sie wird derart
gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von 7 Tagen dem Vorstand
ein Mitglied der Schlichtungseinrichtung namhaft macht. Diese wählen
einen Vorsitzenden der Schlichtungseinrichtung. Bei Stimmengleichtheit
entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
- Die Schlichtungseinrichtung
fällt ihre Entscheidung bei Anwesenheit aller ihrer Mitglieder
mit einfacher Stimmenmehrheit.
- Sie entscheidet
nach bestem Wissen und Gewissen. Ihre Entscheidungen sind endgültig.
§
17 Auflösung des Vereins
- Die freiwillige
Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen
außerordentlichen Generalversammlung und nur mit 2/3Mehreit
der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
- Die Generalversammlung
hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist -, über
die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen
Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser
das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen
zu übertragen hat.
- Bei Auflösung
des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes
ist das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige,
mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§34ff
Bundesabgabenordnung zu verwenden.
- Der letzte
Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung des Vereins binnen
4 Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde
schriftlich anzuzeigen. Er ist auch verpflichtet, die freiwillige
Auflösung innerhalb derselben Frist in einem amtlichen Blatt
zu verlautbaren.
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