Statuten


§ 1 Vereinsname und Vereinssitz

  1. Der Verein führt den Namen „Psycho-LOGIN: Verein für psychoedukative Angebote, Behandlung und Vernetzung.“
  2. Er hat seinen Sitz in Wien.

§ 2 Vereinszweck

  1. Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn berechnet ist, bezweckt
    • Die Fort- und Weiterbildung von Menschen, die im psychosozialen Bereich tätig sind, im Besonderen Psychologen, Pädagogen, Studenten der Psychologie und/oder der Pädagogik, Soziologen, Sozialarbeiter und Personen anderer Betreuungs- und Beratungsberufe (z.B. Pflegepersonal).
    • Das Angebot der Supervision für die o. g. Berufsgruppen.
    • Die Vermittlung, Aus- und Fortbildung psychosozialer Kompetenzen bzw. die psychologische Behandlung von Menschen, zur Erhöhung der Lebensqualität und zur persönlichen Weiterentwicklung
    • Die Vernetzung bzw. die Förderung von Networking solcher Personen, die im psychosozialen Bereich tätig sind
  2. Der Verein erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.
  3. Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
  4. Der Verein ist berechtigt, Beteiligungen an gemeinnützigen Organisationen und gemeinnützigen und nicht gemeinnützigen Kapitalgesellschaften zu halten.

§ 3 Tätigkeiten zur Verwirklichung des Vereinszweckes

Zur Verwirklichung des in §2 näher umschriebenen Vereinzweckes sind insbesondere nachstehende Tätigkeiten des Vereins vorgesehen:

  • Vorträge, Seminare und Ausbildungsveranstaltungen
  • Supervisionsangebote
  • Psychologische Behandlungs- und Betreuungsangebote
  • Erstellung und Vertrieb von Publikationen
  • Organisation von Kongressen, Workshops und anderen Veranstaltungen
  • Vernetzung von Einzelpersonen und Organisationen

§ 4 Aufbringung der finanziellen Mittel

Die finanziellen Mittel sollen wie folgt aufgebracht werden:

  • Spenden, Sammlungen und sonstige Zuwendungen
  • Erträgnisse aus Veranstaltungen und vereinseigenen Unternehmungen
  • Mitgliedsbeiträge
  • Förderungen und Subventionen
  • Honorierung der unter §3 angeführten Leistungen

§ 5 Arten der Mitgliedschaft

  1. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
  2. Ordentliche Mitglieder sind jene Personen, die aufgrund einer Beitrittserklärung den Mitgliedsbeitrag leisten und sich überdies an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch die Zahlung eines erhöhten Mitgliedbeitrages fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche Personen und juristische Personen sein.
  2. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
  3. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalsversammlung.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit und/oder Handlungsfähigkeit, sowie durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
  2. Der Austritt kann jederzeit erklärt werden und ist mit Einlangen der schriftlichen Austrittserklärung beim Vorstand wirksam. Die für das gesamte Kalenderjahr, in dem der Austritt erklärt wird, anfallenden Mitgliedsbeiträge sind in voller Höhe zu leisten bzw. können nicht anteilig zurückgefordert werden.
  3. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz Mahnung mit eingeschriebenem Brief unter Setzung einer angemessenen Nachfrist und Androhung des Ausschlusses länger als 3 Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt davon unberührt. Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch aus sonstigem wichtigen Grund, etwas wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten oder wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
  4. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Abs. 3 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht bleiben den ordentlichen Mitgliedern vorbehalten.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Schaden erleiden könnten. Sie haben die Vereinsstatuten und Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der vom Vorstand beschlossenen Höhe verpflichtet.
  3. Auf Verlangen ist jedem Vereinsmitglied vom Vorstand eine Kopie der Vereinsstatuten auszufolgen. Die bei Zusendung anfallenden Portokosten hat das Vereinsmitglied zu tragen.

§ 9 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind

  • die Generalversammlung,
  • der Vorstand,
  • die Rechnunsprüfer und
  • die Streitschlichtungseinrichtung.

§ 10 Generalversammlung

  1. Die ordentliche Generalversammlung findet alle 4 Jahre statt.
  2. Eine außerordentliche Generalsversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 10% der ordentlichen Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen 4 Wochen stattzufinden.
  3. Zu den ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens 2 Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand sowie in den gesetzlich und in den Statuten vorgesehenen Fällen durch die Rechnungsprüfer.
  4. Anträge für Tagesordnungspunkte können von allen ordentlichen Mitgliedern mindestens 5 Tage vor dem Termin der Generalsversammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht werden.
  5. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung und zu den gemäß Abs. 4 ordnungsgemäß eingebrachten Anträgen gefasst werden.
  6. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
  7. Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder bzw. ihrer Vertreter (siehe Abs. 6) beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienen beschlussfähig ist.
  8. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen die Vereinsstatuten geändert oder der Verein aufgelöst werden sollen, bedürfen einer 2-Drittel-Mehrheit. Kreditaufnahmen und das Eingehen von finanziellen Verpflichtungen können nur einstimmig erfolgen.
  9. Die Haftung der jeweiligen Mitglieder beschränkt sich auf Beschlüsse, bei denen diese anwesend waren, oder denen sie ausdrücklich zugestimmt haben.
  10. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt die Obfrau, in ihrer Verhinderung ihre Stellvertreterin. Wenn auch diese verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§ 11 Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  • Entgegennahme und Genehmigung des Berichts des Vorstands über die Tätigkeit und die finanzielle Gebarung des Vereins für die relevante Periode, die Gegenstand der Generalversammlung ist;
  • Entgegennahme und Genehmigung der vom Vorstand erstellten Einnahmen- und Ausgabenrechung des Vereins samt Prüfungsbericht des Rechnungsprüfers, jeweils für die relevante Periode, die Gegenstand der Generalversammlung ist;
  • Wahl, Bestellung und Enthebung der Vorstandsmitglieder und der Rechnungsprüfer;
  • Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Vorstandsmitgliedern und Rechnungsprüfern mit dem Verein
  • Entlastung des Vorstandes
  • Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
  • Beschlussfassungen über Statutenänderungen und freiwillige Auflösung des Vereins
  • Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen

§ 12 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens 2 und höchstens 4 Mitgliedern und setzt sich wie folgt zusammen: Obfrau, Obfraustellvertreterin, Schriftführerin und dem Kassier.
  2. Der Vorstand, der von der Generalversammlung alle 4 Jahre neu gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung der Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen.
  3. Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt 4 Jahre bzw. bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Wiederwahl ist möglich.
  4. Der Vorstand wird von der Obfrau, in deren Verhinderung von ihrer Stellvertreterin schriftlich, per Fax, per e-Mail oder mündlich einberufen. Ist auch diese auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
  6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden.
  7. Besteht der Vorstand (das Leitungsorgan) aus lediglich zwei Mitgliedern, so ist zur Wahrung des „Vier-Augen-Prinzips“ die Anwesenheit beider Mitglieder sowie Einstimmigkeit zur Beschlussfassung erforderlich.
  8. Den Vorsitz führt die Obfrau, bei Verhinderung ihre Stellvertreterin. Ist auch diese verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
  9. Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung und Rücktritt.
  10. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitgliedes in Kraft.
  11. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand bzw. im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Sollte durch den Rücktritt die Zahl der Vorstandsmitglieder unter 2 sinken, so wird der Rücktritt erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.

§ 13 Aufgaben des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind, im Besonderen:

  • Bericht an die Generalversammlung über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins;
  • Erstellung der Einnahmen- und Ausgabenrechnung samt Vermögensrechnung des Vereins innerhalb der ersten 5 Monate eines Rechnungsjahres für das vorangegangene Rechnungsjahr und Vorlage an die Rechnungsprüfer sowie Erteilung der für die Prüfung erforderlichen Auskünfte an die Rechnungsprüfer;
  • Vorbereitung der Generalversammlung;
  • Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlungen;
  • Verwaltung des Vereinsvermögens, insbesondere auch Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühren und des jährlichen Mitgliedsbeitrages;
  • Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern;
  • Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins;
  • sämtliche sonstige Geschäftsführungsangelegenheiten

§ 14 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

  1. Die Obfrau ist das höchste Leitungsorgan. Ihr obliegt die Vertretung des Vereins, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen.
  2. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können von der Obfrau gemeinsam mit der Obfraustellvertreterin bzw. von der Obfrau gemeinsam mit der Schriftführerin durchgeführt werden.
  3. Die Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand, in ihrer Abwesenheit die Obfraustellvertreterin.
  4. Bei Gefahr im Verzug ist die Obfrau berechtigt auch die Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbst zu regeln; diese Entscheidungen bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgans.
  5. Die Obfraustellvertreterin unterstützt die Obfrau in ihren Aufgaben und Tätigkeiten, im Falle der Verhinderung tritt sie an die Stelle der Obfrau.
  6. Die Schriftführerin hat die Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihr obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.
  7. Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

§ 15 Die Rechnungsprüfer

  1. Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Ist eine Bestellung noch vor der nächsten Generalversammlung notwendig, so hat der Vorstand die Rechnungsprüfer auszuwählen und zu bestellen. Rechnungsprüfer müssen weder natürliche Personen noch Vereinsmitglieder sein. Sie müssen aber unabhängig und unbefangen und dürfen nicht gleichzeitig Vorstandsmitglieder sein.
  2. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen über die Bestellung, die Abwahl und die Rücktritt des Vorstandes sinngemäß (§12, Abs.3, 8, 9 u. 10).
  3. Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
  4. Die Rechnungsprüfer haben darüber hinaus sämtliche anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die in §21, Abs. 2-5 Vereinsgesetz 2002 in der jeweils geltenden Fassung enthaltenen Bestimmungen zu beachten.

§ 16 Die Schlichtungseinrichtung

  1. Bei allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet die Schlichtungseinrichtung.
  2. Die Schlichtungseinrichtung setzt sich aus drei Vereinsmitgliedern zusammen. Sie wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von 7 Tagen dem Vorstand ein Mitglied der Schlichtungseinrichtung namhaft macht. Diese wählen einen Vorsitzenden der Schlichtungseinrichtung. Bei Stimmengleichtheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
  3. Die Schlichtungseinrichtung fällt ihre Entscheidung bei Anwesenheit aller ihrer Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit.
  4. Sie entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Ihre Entscheidungen sind endgültig.

§ 17 Auflösung des Vereins

  1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit 2/3Mehreit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
  2. Die Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist -, über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§34ff Bundesabgabenordnung zu verwenden.
  4. Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung des Vereins binnen 4 Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen. Er ist auch verpflichtet, die freiwillige Auflösung innerhalb derselben Frist in einem amtlichen Blatt zu verlautbaren.